Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Kommentar zur AO und FGO (inkl. Steuerstrafrecht)
Kruse, Heinrich Wilhelm/Tipke, Klaus/Seer, Roman u a
€239.00
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Zusatztext
Alle Änderungen stets im Blick Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür. Zielführende Lösungen für die Praxis Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der normale Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet. Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht. Erstklassig navigiert Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zur Datenbank Tipke/Kruse online zur Verfügung. Die Inhalte von Tipke/Kruse online: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz Kommentar Tipke/Lang, Steuerrecht Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell Hinweise zur Freischaltung Tipke/Kruse online: Der Freischaltcode befindet sich auf der gelben Karte, die ganz vorne im Loseblattwerk ist. Geben Sie den Freischaltcode und die persönlichen Daten auf www.ottoschmidt.de ein. Sie können pro Freischaltcode drei Personen registrieren. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Datenbank oder der Registrierung haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice unter Tel. 0221/93738998 oder per EMail an kundenservice@ottoschmidt.de. Ergänzungslieferung 189 Februar 2026 In dieser Lieferung wird mit §§37, 41 und 46 AO die Aktualisierung des Steuerschuldrechts fortgesetzt. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis definiert §37 Abs.1 AO. Die Kommentierung erläutert eingehend die praxiswichtigen Erstattungsansprüche gegen die FinBeh. und Rückforderungsansprüche der FinBeh. bei rechtsgrundloser Leistung (s. §37 AO Rz.27 ff.). Gerade bei der Einschaltung Dritter (Dreiecksfälle") stellt sich die zentrale Frage, wen als Leistungsempfänger" nach §37 Abs.2 Satz1 AO die Zahlungspflicht trifft (s. §37 AO Rz.113 ff.). §41 AO regelt parallel zu §117 BGB im Zivilrecht die Rechtsfolgen unwirksamer Rechtsgeschäfte und ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht: Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands (§38 AO) bestimmt sich danach, wie die Beteiligten den Sachverhalt tatsächlich gestaltet haben, so dass die anfängliche oder spätere Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts unbeachtlich ist, solange und soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen (s. §41 AO Rz.2 m.w.N.). Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (§46 Abs.1 AO). Sie sind dem Rechtsverkehr und der Vollstreckung nicht entzogen, aber §46 AO enthält verschiedene Schutzvorschriften für Stpfl. und Finanzverwaltung, die zu beachten sind (s. §46 AO Rz.17 ff. m.w.N.). Hierzu zählt die formgerechte Anzeige an die FinBeh. auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (s. §46 AO Rz.68 ). Die Änderung des §138f AO zur Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen durch das Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl.2025 I Nr.352) war Anlass, die Kommentierung der Verfahrensregeln dieses Regelungsbereichs (§§138f138k AO ) zu überarbeiten und dabei die in der bisherigen Mitteilungspraxis gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die aktualisierte Kommentierung der Kernregelungen zur Mitteilungspflicht (§§138d, 138e AO) folgt zusammen mit einem umfassenden Überblick zu diesem Pflichtenkreis und zu den Irrungen und Wirkungen" des Gesetzgebers in dem nun hoffentlich langfristig ad acta gelegten Projekt einer gesetzlichen Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (in Vor §138d AO) mit der nächsten Lieferung. Umfassend aktualisiert wurden mit dieser Lieferung die Kommentierung der Vorschriften über die Steuer- und Zollfahndung (§§208, 208a, 404 AO ). Neu ist in Nordrhein-Westfalen die Struktur mit dem zum 1.1.2024 geschaffenen Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität, was entgegen seiner Bezeichnung die Funktion eines Strafsachen-Finanzamts erfüllt (s. §208 AO Rz.11 ). Die in §208a AO für den Bereich der zu §208 Abs.1 S.1 Nr.3 AO gehörenden sog. Vorfeldermittlungen geschaffene Sonderzuständigkeit des BZSt. ist vielen unbekannt und in §208a AO Rz.4 komprimiert dargestellt. Von den Aufgaben der Steuer- und Zollfahndung sind deren Ermittlungsbefugnisse zu unterscheiden. Die Kommentierung klärt dazu den Regelungsgehalt des §404 AO in seinem Zusammenspiel mit der StPO. Vertieft wurde der praktisch sehr relevante Abschnitt zu §404 Abs.2 AO i.V.m. §110 StPO über die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien an der Schwelle der Durchsuchung zur Beschlagnahme mit den durch die Digitalisierung aufgeworfenen Fragestellungen der Online-Sichtung externer Datenspeicher und den Zugriff auf ausländische Speichermedien (s. §404 AO Rz.29 33 ). Im grenzüberschreitenden Kontext ist nicht nur der Informationsaustausch zwischen den Staaten, sondern auch die bisher allein in §250 AO inzident abgehandelte sog. Beitreibungshilfe ausgebaut worden. Mit dieser Lieferung wird nun nach dem EUAHiG auch das EUBeitrG als eigenes (Neben-)Gesetz in diesem Werk (außerhalb der in dieser Lieferung ebenfalls überarbeiteten Kommentierung des §250 AO) erläutert. Der interessierte Leser findet nun die Vorschriften des EUAHiG, EUBeitrG, FKAustG und des PStTG im Zusammenhang vollständig kommentiert. Im Laufe dieses Jahres wird das zum 1.1.2026 in Kraft getretene sog. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), das mit dem Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2226 (DAC 8) v. 22.12.2025 (BGBl.2025 I Nr.352) geschaffen worden ist, den Reigen komplettieren. Das formelle und materielle Insolvenzsteuerrecht wirft ebenfalls immer neue Rechtsfragen auf. Sie sind im Kommentar unter §251 AO, der Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht und allgemeinem Abgabenrecht, behandelt. Das gilt auch für Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan. Der Insolvenzplan ist eine vom Insolvenzgericht bestätigte Vereinbarung zwischen den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern und dem Insolvenzschuldner. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans gelten die festgelegten Wirkungen auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§254b InsO). Soweit Insolvenzforderungen aufgrund der Regelungen in einem Insolvenzplan als erlassen gelten, sind sie nicht erloschen, sondern bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann. Das gilt auch für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH v. 27.8.2025 II R 50/21, Rz.34; s. §251 AO Rz.110, 116 ). Ein die Vollstreckung erübrigendes Instrument bietet die Aufrechnung nach §226 AO, der ebenfalls Gegenstand dieser Lieferung ist. Ist die Forderung, gegen die die FinBeh. nach §226 AO aufrechnen will, ...
Weitere Details
Erschienen: 15.10.2023
Umfang: 10594 S.
Sprache: Deutsch
Einband: RB
Format: 21 x 21.8 x 16.7 cm
ISBN/EAN: 9783504221195
Umbreit-Nr.: 477869
